Die Grundlage unseres Engagements

Satzung

in der Fassung vom 01.10.2014 (ungekürzt)


§ 1 Name, Rechtsstand


Die Stiftung führt den Namen „Solaventus - Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Stiftung „Stifter für Stifter“, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.


§ 2 Stiftungszweck


  1. (1)Die Stiftung verfolgt den Zweck der Förderung des Umweltschutzes, der Entwicklungszusammenarbeit, der öffentlichen Gesundheitspflege, Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Darüber hinaus fördert die Stiftung mildtätige Zwecke. Die Stiftung verfolgt damit aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.


(2) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von

  1. a.Technologien zur Erzeugung von Energie durch regenerative Energieträger in Entwicklungs- und Schwellenländer (z.B. Solarbetriebene Haus-Beleuchtungsanlagen), Aufklärung bezüglich nachhaltiger und umweltschonender Anbaumethoden, Unterstützung einer ökologischen Landwirtschaft,


  1. b.Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserversorgung und der sanitären Bedingungen sowie Unterstützung beim Aufbau von Kleinunternehmern (z.B. Mikrokredite, Brunnen-bau und Pumpenbetrieb, auch durch Einsatz von Solarenergie),


  1. c.Maßnahmen und Programmen zur Verbesserungen der Gesundheitsbedingungen, z.B. verbesserte ärztliche Versorgung, Impfprogramme, Malariaprävention, Aufklärung und Maßnahmen zur Minderung von Mangel- und Unterernährung,


  1. d.Hilfsprojekten für Kinder und Jugendliche (z. B. Kinderheime, Beratungsstellen, ambulante und stationäre Kinderbetreuungsprojekte, Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen, Straßenkinderprojekte),


  1. e.Maßnahmen und Programmen im vorschulischen und frühkindlichen Bereich (z.B. Kindergärten), Programmen zur Verbesserung der Bildungschancen (z.B. Übernahme von Schulgeld, Kosten für Schuluniformen, Bau und Ausstattung von Schulen), Verbesserung und Schaffung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten nach der Schule.


Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.


  1. (3)Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von Projekten und Einrichtungen für bedürftige Kinder, Jugendliche und deren familiärem Um-feld, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Waisenkinder, Flüchtlingskinder, traumatisierte Kinder und Jugendliche).


  1. (4)Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der unter Abs. 1-3 genannten steuerbegünstigten Zwecke und Maßnahmen einer anderen Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


  1. (5)Bei der Förderung von inländischen Projekten oder von ausländischen Projekten durch Einrichtungen in Deutschland werden Körperschaften bedacht, die selbst steuerbegünstigt sind. Bei der direkten Förderung von gemeinnützigen Projekten im Ausland bedient sich die Stiftung ausgewählter Hilfspersonen.


  1. (6)Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.


§ 3 Einschränkung


  1. (1)Die „Solaventus - Stiftung“ verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


  1. (2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.


§ 4 Grundstockvermögen


Das Vermögen der Stiftung ist, unter dem Vorbehalt von § 5 Abs. 7, in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es bestand bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von Euro 25.000,-. Die Anlage des Stiftungsvermögens obliegt der Stiftung „Stifter für Stifter“. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.


§ 5 Stiftungsmittel


  1. (1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben


  1. a.aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und


  1. b.aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstock-vermögens bestimmt sind.


  1. (2)Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


  1. (3)Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.


  1. (4)Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.


  1. (5)Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.


  1. (6)Umschichtungsgewinne können nach Vorgabe des Vorstands der „Solaventus - Stiftung“ dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für den Stiftungszweck verwendet werden.


  1. (7)Der Stiftungsvorstand hat außerdem die Möglichkeit, jährlich 10 % des jemals eingezahlten Grundstockvermögens, bestehend aus dem ursprünglichen Grundstockvermögen und späteren möglichen Zustiftungen, jeweils frühestens zehn Jahre nachdem das Vermögen der Stiftung zugeführt wurde, für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.


§ 6 Geschäftsjahr, Jahresrechnung


  1. (1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Der Vorstand der Stiftung „Stifter für Stifter“ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der „Solaventus - Stiftung“ aufzustellen.


§ 7 Stiftungsvorstand


  1. (1)Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.


  1. (2)Der Stiftungsvorstand besteht aus einem bis drei Mitglieder. Der Gründungsvorstand ist: Markus Kehrwald. Solange der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, kann dieser weitere Vorstandsmitglieder berufen.


  1. (3)Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, trifft er seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen und bestimmt ein Mitglied, welches dem Treuhänder gegenüber allein-vertretungsberechtigt ist.


  1. (4)Die Amtszeit des Gründungsvorstands ist die Lebenszeit des Vorstandes. Die Amtszeit weiterer Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt des jeweiligen Nachfolgers im Amt.


  1. (5)Solange der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, hat dieses zu Beginn seiner Amtszeit eine Liste mit potentiellen Nachfolgern inklusive Adresse zu erstellen, die im Falle seines Ablebens oder bei Rücktritt gefragt werden, den Stiftungsvorstand zu übernehmen. Diese Liste kann auf Wunsch des amtierenden Vorstandes jederzeit geändert werden. In der Liste muss angegeben sein, in welcher Reihenfolge die potentiellen Nachfolger gefragt werden, den Vorsitz zu übernehmen. Tritt Nr. 1 den Vorsitz nicht an wird Nr. 2 gefragt und so fort. Sobald der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, ergänzt er sich unter Beachtung von § 7 Absatz 4 durch Kooptation. Wiederwahl ist zulässig.


  1. (6)Ist zu einem Zeitpunkt kein Vorstand eingesetzt, so bestimmt der Vorstand der Stiftung „Stifter für Stifter“ oder ein von ihm bestimmtes Gremium einen Stiftungsvorstand.


  1. (7)Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.


  1. (8)Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes der „Solaventus - Stiftung“ liegen in der Kontrolle der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der „Solaventus - Stiftung“.


(9) Die Stiftung „Stifter für Stifter“ hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die „Solaventus - Stiftung“ eine Basisverwaltung zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen. Die Basisverwaltung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet und umfasst folgende Tätigkeiten:

a. Die Kontoführung der „Solaventus - Stiftung“

b. Die Finanzbuchhaltung der „Solaventus - Stiftung“

c. Die Erstellung einer Jahresrechnung

d. Die Standard-Vermögensanlage

  1. e.Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung.


  1. (10)Die Stiftung „Stifter für Stifter“ hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet. Dem Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ kann durch schriftlichen Auftrag der Stiftung „Stifter für Stifter“ bzw. des von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.


  1. (11)Im gesetzlichen Rahmen hat der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ gegenüber der Stiftung „Stifter für Stifter“ folgende Rechte:


  1. a.Die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden.


  1. b.Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Stiftung „Stifter für Stifter“. Sie kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen. Beabsichtigt der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ – abweichend von Ziffer b Satz 2 – solche Aktivitäten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Stiftung „Stifter für Stifter“ bzw. des von ihr beauftragten Dritten.


  1. c.Die Benennung einer Person, die mit seiner Zustimmung in Absprache mit der Stiftung „Stifter für Stifter“ unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien bei der Anlage des Stiftungsvermögens mitwirken kann.


  1. (12)Der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ kann als weiteres Gremium einen Stiftungsbeirat er-nennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Bei-rats festzuhalten, die der Vorstand erlässt.


  1. (13)Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.


§ 8 Umwandlung


Der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ hat jederzeit das Recht, die „Solaventus - Stiftung“ auf Rechnung der „Solaventus - Stiftung“ in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungs-aufsicht genügt. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich. Im Falle der Um-wandlung wird der Stifter der „Solaventus - Stiftung“ als Stifter für die rechtsfähige Stiftung zumindest in deren Satzungspräambel ausdrücklich genannt.


§ 9 Kündigung


Sowohl der Stifter als auch der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ sowie der Vorstand der Stiftung „Stifter für Stifter“ haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Bei einer Kündigung durch den Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ ist zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung erforderlich. Der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ kann vor Zugang der Kündigung oder gleichzeitig einen neuen Treuhänder benennen, auf den das Vermögen der „Solaventus - Stiftung“ übertragen wird. Wird bis zum Zugang der Kündi-gung kein neuer Treuhänder benannt, wird die Stiftung automatisch aufgelöst. Wird das Treuhand-verhältnis durch den Treuhänder gekündigt, kann der Vorstand der Stiftung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung einen neuen Treuhänder benennen. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein neuer Treuhänder benannt, wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann fristlos von der Treuhänderin gekündigt werden, wenn der Stifter oder der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt oder verfassungsfeindlichen Organisationen angehört. Eine Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.


§ 10 Satzungsänderung


Satzungsänderungen können vom Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ mit Zustimmung des Vor-standes der Stiftung „Stifter für Stifter“ durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich. Nach dem Tod des Stifters können Satzungsänderungen durch den Vorstand nach seinem Ermessen durchgeführt werden. Die Satzungsänderung muss in einer vom Vorstand der Stiftung „Stifter für Stifter“ und vom Vorstand der „Solaventus - Stif-tung“ sowie, falls erforderlich, vom Stifter der „Solaventus - Stiftung“ unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Die Stiftung „Stifter für Stifter“ und der Stifter sowie der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ erhalten je eine Ausfertigung. Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanz-amt abzustimmen.


§ 11 Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Stiftung „Stifter für Stifter“ mit Sitz in München. Der Vorstand der „Solaventus - Stiftung“ hat das Recht alternativ eine andere gemeinnützige Körperschaft zu bestimmen, die anstatt der Stiftung „Stifter für Stifter“ das Vermögen der Stiftung „Solaventus - Stiftung“ erhalten soll. Der Empfänger hat das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



München, den 1. Oktober 2014

Solaventus Stiftung - Landshuter Allee 11, 80637 München


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